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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

 

1.1. Jennifer Mohr Fotografie, im Folgenden „Auftragnehmerin“ oder „Fotografin“ genannt, erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten, sofern keine Änderung durch die Fotografin bekannt gegeben wird, ohne erneuten Hinweis, auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

 

1.2. Die AGB gelten für alle von der Fotografin durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen und für jegliches dem Kunden, im Folgenden „Auftraggeber“ oder „Kunde“ genannt, überlassenen Bildmaterial, gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form sie vorliegen. Sie gelten insbesondere auch für elektronisches oder digital übermitteltes Bildmaterial.

 

1.3. Mit der Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber deren Anwendbarkeit an.

 

1.4. Abweichende Vereinbarungen können rechtswirksam nur schriftlich getroffen werden.

 

1.5. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen allfälligen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder des Mittlers vor.

 

1.6. Dem Auftraggeber bekannt gegebene Änderungen der AGB gelten als genehmigt, wenn dieser nicht innerhalb von sechs Wochen Widerspruch erhebt.

 

1.7. Der Auftraggeber kann das Angebot auf Abschluss eines Vertrags mündlich, schriftlich oder fernmündlich abgeben.

 

2. Urheberrechtliche Bestimmungen und Nutzungsrechte

 

2.1. Der Auftrag des Kunden ist ein Urheberwerkvertrag und die Arbeiten sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Das Werk darf nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten vertraglichen Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Auftraggeber erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (zeitliche und örtliche Beschränkungen etc.).

 

2.2. Die einfache Nutzungsbewilligung beinhaltet, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde:

- Eigenwerbung (eigene Agentur, eigene Homepage, die gängigen Schauspiel Portale wie Schauspielervideos, Filmmakers, Castforward, Castupload)

- Social Media Kanäle der eigenen Agentur und die eigenen (Facebook, Instagram etc.)

- Für Theater: Fotos im Programmheft, Plakatfotos bis 25% Größe der Plakatfläche, Social Media und Homepage des Theateres.

Immer Nennung des Fotografen.

 

Presserechte sind nicht inklusive.

 

2.3. Jede über Ziffer 2.2. hinausgehende Nutzung, Verwertung, Weitergabe, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen schriftlichen, ausdrücklichen Zustimmung und Abklärung der Fotografin (z.B. Presserechte, Weitergabe an die Presse, etc.).

 

2.4. Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers stehen der Fotografin zu.

 

2.5. Der Auftraggeber ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Namensnennung bzw. den Copyrightvermerk deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt:

Foto: © Jennifer Mohr

Dies gilt auch dann, wenn das Lichtbild nicht mit einer Herstellerbezeichnung versehen ist.

Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz.

 

2.6. Jede Veränderung des Lichtbilds (z.B. Foto-Composing, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes, etc.) bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen.

 

2.7. Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Namensnennung erfolgt.

 

2.8. Die Raw Dateien verbleiben bei der Fotografin. Eine Herausgabe der Raw Dateien an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.

 

3. Honorar

 

3.1. Wenn nicht anders vereinbart, steht der Fotografin ein Honorar nach ihren jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar zu.

 

3.2. Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch die Fotografin erfolgt, sind gesondert vom Auftraggeber zu zahlen.

 

3.3. Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Auftraggeber gewünschte Änderungen gehen zu seinen Lasten.

 

3.4. Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten und sind gesondert zu bezahlen. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.

 

3.5. Hat der Auftraggeber der Fotografin keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen.
Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Die Fotografin behält den Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene Arbeiten.

 

3.6. Nimmt der Auftraggeber von der Durchführung des erteilten Auftrags aus welchen Gründen immer Abstand, steht der Fotografin mangels anderer Vereinbarung die Hälfte des Honorars zuzüglich aller tatsächlich angefallenen Nebenkosten zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminänderungen (z.B. aus Gründen der Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten vom Auftraggeber zu bezahlen.

 

3.7. Umsatzsteuerfrei aufgrund der Kleinunternehmerregelung gemäß §19 UStG.

 

4. Zahlung/Verzug

 

4.1 Die Zahlung der vereinbarten Leistung ist sofort mit Erhalt der Rechnung fällig und ohne Abzug zahlbar. Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärung von der Auftragnehmerin 14 Tage nach Rechnungsdatum in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Die Fotografin ist, sofern der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug gerät, berechtigt, vom Auftraggeber Zinsen in der gesetzlichen Höhe auf den ausstehenden Betrag vom Tag des Verzugs an bis zum Tag der Rückzahlung zu verlangen.

 

4.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist die Fotografin berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.

 

4.3. Mahnspesen und die Kosten, auch außergerichtlicher, anwaltlicher Intervention gehen zu Lasten des Vertragspartners.

 

5. Mängel, Haftung, Nachbesserung

 

5.1. Die Erbringung der Leistung erfolgt mit gebotener Sorgfalt.  Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet die Fotografin für sich und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Ersatz von Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Fotografin oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Fotografin nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird.

 

5.2. Mängelansprüche gegen die Fotografin bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauch-barkeit des Werkes. Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellungen gelten nicht als erheblicher Mangel.

Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht berechtigt nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft – in einem solchen Falle ist der Kunde nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag in angemessenem Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht. Im Übrigen haftet die Fotografin nur auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung steht in jedem Fall der Fotografin zu.

Scheitert eine Nachbesserung trotz zweimaligen Versuchs, so hat der Kunde das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

 

5.3. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; die Fotografin haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten, Druckereien, etc.) oder für entgangenen Gewinn und Folgeschäden. Die Fotografin haftet auch nicht für Leistungen Dritter (Druckereien, Modelle, Assistenten, Visagisten, etc.). Der Auftraggeber trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc

 

5.4. Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.

 

5.5. Alle Beanstandungen müssen längstens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich und unter Vorlage aller Unterlagen erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als auftragsgemäß erbracht. Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Monate.

5.4. Die Fotografin verwahrt die Raw Dateien sorgfältig. Sie ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihr aufbewahrte Negative nach drei Jahren seit Beendigung des Auftrags zu vernichten. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Auftraggeber keinerlei Ansprüche zu.

6. Ansprüche Dritter

 

6.1. Für die Einholung einer allenfalls erforderlichen Zustimmung abgebildeter Gegenstände (z.B. Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.) oder Personen (z.B. Modelle) hat der Auftraggeber zu sorgen. Er hält die Fotografin diesbezüglich Schad- und klaglos. Die Fotografin garantiert die Zustimmung von Berechtigten (Urheber, abgebildete Personen etc.), insbesondere von Modellen, nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke.

 

6.2. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen der Fotografin übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.

7. Leistungsstörung, Ausfallhonorar

7.1. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf auch Schadensersatzansprüche geltend machen.

7.2. Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

 

8. Datenschutz (siehe Impressum/Datenschutz)


Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.

9. Referenzbilder

Die Fotografin kann von jedem Shooting Referenzbilder verwenden. Diese Referenzbilder sind zur Eigenwerbung und als Referenzmaterial nutzbar. Die Verwendung kann auch auf der Internetseite oder Social Media der Fotografin erfolgen. Wünscht der Auftraggeber dies nicht, muss er dies innerhalb 14 Tagen nach Zahlungseingang der Fotografin schriftlich mitteilen.

 

10. Schlussbestimmungen

 

10.1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Fotografen, wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.

 

10.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für vom Fotografen auftragsgemäß hergestelltes Bildmaterial, Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik.

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